Sinn oder Unsinn?
ePA – die elektronische Patientenakte
Entscheidung für oder gegen eine ePA
Im Dezember 2023 ist das Digitalgesetz verabschiedet worden. Dieses sieht nun vor, dass Krankenkassen ab 2025 dazu verpflichtet sind, die ePA einzuführen und bis 15. Januar 2025 Zeit haben, ihren Versicherten eine ePA zur Verfügung zu stellen. Die ePA ist eine freiwillige, auf Wunsch des Patienten verfügbare elektronische Akte. Nachdem der Versicherte über deren Einführung informiert wird, hat er die Möglichkeit, während eines Zeitraums von sechs Wochen Einspruch gegen die ePA einzulegen. Ohne aktiven Widerspruch wird nach Verstreichen dieses Zeitraums automatisch eine ePA angelegt. Um die ePA nutzen zu können, ist eine mehrstufige Erstregistrierung Voraussetzung.
Inhalte der ePA
Die ePA, die sozusagen eine digitale Version der klassischen Patientenakte ist, wird zur Speicherung und Verwaltung medizinischer Daten, darunter Diagnosen, Laborwerte , Untersuchungsergebnisse, Behandlungen, Medikation und Notfalldaten, genutzt. Darüber hinaus beinhaltet die ePA u. a. auch das Bonusheft für zahnärztliche Behandlungen, Mutterpass, Untersuchungsheft für Kinder, Impfstatus, Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen, E-Rezepte, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie persönliche Daten wie Schmerz- oder Migränetagebücher.
Die ePA hat grundsätzlich den Anspruch, eine komplette Auflistung der Diagnosen, Medikationspläne und Behandlungsdaten zu beinhalten inkl. der Ergebnisse der apparativen Diagnostik, wozu z. B. Röntgenbilder und EKG-Aufzeichnungen gehören. Nicht zuletzt ist die Aufnahme eines Notfalldatensatzes erforderlich. Dort finden sich neben den allgemeinen Informationen zur Person und Kontaktdaten von Angehörigen/Vertrauenspersonen und Ärzten notfallrelevante Diagnosen oder Operationen. Zusätzlich sind die Medikation, mögliche Allergien und Unverträglichkeiten und chronische Krankheiten hinterlegt, ebenso eine Patientenverfügung und Vollmacht.
Versicherte sind aktiv eingebunden
In der ePA können der Versicherte und alle, die ihn behandeln – Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker – die oben genannten Dokumente wie Arztbriefe, Befunde, Bonusheft etc. sicher abspeichern. Der Versicherte ist dabei der „Herr seiner Daten“. Er kann seine ePA eigenständig einsehen und entscheiden, wie er diese nutzt und welche Dokumente gespeichert oder aus der ePA entfernt werden. Dabei kann für jedes einzelne Dokument gesondert bestimmt werden, wer darauf zugreifen darf und wer nicht. Die Behandler können nur mit Zustimmung des Versicherten auf dessen ePA zugreifen. Das bedeutet, dass nur der Versicherte entscheidet, wer auf welche Dokumente Zugriff hat und wie lange die Berechtigung dafür gilt. Krankenkassen haben generell keine Leseberechtigung auf die Daten in der ePA.
Vorteile der ePA
- Mit Einsatz der ePA sollen vorhandene Hindernisse überwunden und die medizinische Versorgung effizienter und transparenter gestaltet werden. Hindernisse sind beispielsweise nicht notwendige (Doppel-)Untersuchungen, Informationsverlust zwischen den Behandlern oder unkoordinierte Behandlungsabläufe, die mit Mehrkosten und einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sein können.
- Die ePA ist durch die digitale Speicherung der Daten allgemein zeitsparender als die papierbasierte Dokumentation, und auch der administrative Aufwand kann so reduziert werden.
- Da sämtliche Diagnosen und Therapien in der ePA aufgeführt sind, ist eine vollständige Informationstransparenz möglich. Das vereinfacht einen Arztwechsel, da die Behandlungshistorie in der virtuellen Akte ersichtlich ist. Zudem können so Medikationsfehler und damit vermeidbare Risiken für den Patienten verringert und die Arzneimitteltherapiesicherheit erhöht werden. Ziel ist es hier insbesondere auch, das Auftreten von unerwünschten Neben- und Wechselwirkungen zu verringern.
- In der ePA können Informationen rascher abgerufen werden, was vor allem bei medizinischen Notfällen wichtig ist.
- Die ePA kann stellvertretend von anderen Personen, die der Versicherte bestimmt hat und die eine eigene ePA haben, verwaltet werden.
Wie geht man als Versicherter vor, wenn man die ePA nutzen möchte?
- Die App für die ePA kann in den App-Stores von Apple und Google heruntergeladen werden.
- Die ePA muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Für die Nutzung ist eine Registrierung erforderlich, über die die Krankenkasse informiert.
- Der Versicherte registriert sich in der App und muss der Verarbeitung der medizinischen Daten in der ePA zustimmen.
- Befüllen der ePA: Der Versicherte kann den behandelnden Arzt darum bitten, aktuelle Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) zu hinterlegen. Welche Dokumente gespeichert werden und ob weitere Daten hinzugefügt, gespeichert oder gelöscht werden sollen, entscheidet der Versicherte. Wer ältere Dokumente in die ePA einfügen möchte, kann ehemals behandelnde Ärzte bitten, diese Dokumente in der ePA abzulegen. Es ist auch möglich, diese älteren Dokumente anzufordern und selbst in die ePA hochzuladen.
- Zugriff auf die ePA: Der Versicherte legt fest, ob Arzt, Klinik oder Apotheke Zugriff auf alle oder nur einzelne Dokumente in seiner ePA haben, sowie auch, wie lange diese darauf zugreifen dürfen.
Fazit
Die epA stellt ein wichtiges Werkzeug dar, um die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen. Bis vor einem Jahr hat jedoch nur weniger als 1 Prozent der Versicherten hierzulande die ePA genutzt. Es sind noch weitere Schritte notwendig, um die Implementierung der ePA umzusetzen und ihr Potenzial vollständig auszuschöpfen.