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Rechtliches – gut zu Wissen

Krank, was nun?

Welche Rechte und Pflichte müssen Arbeitnehmer beachten?

Stellen Sie sich vor, Sie sind krankgeschrieben und besuchen ein Bistro, um einen Kaffee zu genießen, weil Ihnen zu Hause die Decke auf den Kopf fällt, und plötzlich begegnen Sie dort ausgerechnet Ihrem Chef. Droht in solch einem Fall eine fristlose Kündigung? Wie sieht die Rechtslage in Deutschland aus?

Grundsätze bei Krankschreibung

Während einer Krankschreibung sind Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könnte. Die Krankschreibung ist jedoch kein "Hausarrest". Ob ein Verhalten während der Krankschreibung zulässig ist, hängt davon ab, ob es die Genesung beeinträchtigt.

Cafébesuch während der Krankschreibung

Der bloße Besuch eines Bistros oder Cafés wird in der Regel nicht als Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten gewertet, sofern der Besuch keinen negativen Einfluss auf die Heilung hat. Bei einem Armbruch beispielsweise stellt der Besuch eines Bistros, um einen Kaffee zu trinken, in der Regel kein Problem dar, da dies die Heilung nicht behindert. Aktivitäten wie Kegeln hingegen sollten vermieden werden, da sie den Heilungsprozess negativ beeinflussen könnten.

Kündigung nur bei Pflichtverstoß
Eine fristlose Kündigung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass Ihr Verhalten Ihre Genesung tatsächlich behindert oder dass Sie die Krankheit nur vortäuschen. Der Nachweis einer Genesungsbehinderung ist für den Arbeitgeber jedoch oft schwer zu erbringen. Ein pauschaler Verdacht reicht nicht aus.

Was tun, wenn der Chef Sie sieht?
Sollte Ihr Chef Sie auf den Besuch des Bistros ansprechen, können Sie ruhig erklären, warum dieses Verhalten mit Ihrer Genesung vereinbar ist. Ein Beispiel: Wenn Sie wegen eines Armbruchs krankgeschrieben sind, könnten Sie erläutern, dass der Besuch des Cafés keinerlei negative Auswirkungen auf Ihre Genesung hat. Im Gegenteil, das Verlassen des Hauses und eine entspannte Atmosphäre fördern Ihr allgemeines Wohlbefinden, ohne den verletzten Arm zu belasten. Solche Erklärungen helfen, mögliche Missverständnisse auszuräumen.

Fazit
Ein Bistrobesuch während einer Krankschreibung stellt nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar. Entscheidend ist, ob Ihr Verhalten die Heilung negativ beeinflusst. Arbeitgeber müssen dies konkret nachweisen, was oft schwierig ist. Im Zweifelsfall ist es hilfreich, sich rechtlich beraten zu lassen, insbesondere wenn arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Darf man während einer Krankschreibung verreisen?

Sogar Reisen können während einer Krankschreibung unternommen werden – insbesondere, wenn sie der Genesung dienlich sind. Ein Aufenthalt am Meer beispielsweise kann bei einer schweren Bronchitis durchaus förderlich sein. Wichtig ist jedoch, solche Maßnahmen vorher mit dem behandelnden Arzt abzusprechen. Wenn dieser eine Reise für unbedenklich oder sogar heilsam hält, hat der Arbeitgeber keine Grundlage, den Arbeitnehmer deswegen zu belangen.

Falls bereits eine Reise gebucht wurde, entscheidet der Arzt, ob diese den Heilungsprozess beeinträchtigen könnte. Ist dies nicht der Fall, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber proaktiv informieren und idealerweise ein ärztliches Attest vorlegen, das die Unbedenklichkeit der Reise bestätigt. Dies trägt dazu bei, Missverständnisse zu vermeiden und einen gegenteiligen Verdacht, wie das Vortäuschen einer Krankheit, auszuschließen. Falls jedoch der Arbeitgeber stichhaltige Gründe vorbringen kann, die Zweifel an der Genesung oder am pflichtgemäßen Verhalten des Arbeitnehmers aufwerfen – etwa, wenn eine Nebentätigkeit oder Reise den Heilungsprozess verzögern könnte –, hat er unter bestimmten Umständen das Recht, die Lohnfortzahlung zu verweigern.

Arbeiten trotz Krankschreibung – was erlaubt ist

Möchte ein Arbeitnehmer während einer Krankschreibung vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren, gelten klare gesetzliche Regelungen: Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer erst dann wieder arbeiten, wenn der Arzt ihn offiziell gesundgeschrieben hat. Dabei gilt das Prinzip "ganz oder gar nicht" – eine Teilaufnahme der Arbeit während einer bestehenden Krankschreibung ist rechtlich nicht zulässig.

Rechtsfolgen bei Verstößen
Wird diese Regel ignoriert, drohen ernsthafte Konsequenzen:

  • Verlust des Versicherungsschutzes: Sollte sich ein Wegeunfall ereignen, während der Arbeitnehmer ohne ärztliche Freigabe zur Arbeit geht, entfällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Arbeitsrechtliche Sanktionen: Genesungswidriges Verhalten, das den Heilungsprozess verzögert, kann vom Arbeitgeber als wichtiger Grund für arbeitsrechtliche Maßnahmen gewertet werden. Dies reicht von einer Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung.

Was tun, wenn man sich vorzeitig arbeitsfähig fühlt?
Fühlt sich ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Krankschreibung wieder fit genug, sollte er unbedingt Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten. Nur wenn dieser die Genesung bestätigt und eine entsprechende Gesundschreibung ausstellt, ist eine Rückkehr zulässig.

Zweifel des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der vollständigen Genesung, kann er den Wunsch des Arbeitnehmers ablehnen. Dies ist beispielsweise bei ansteckenden Krankheiten wie einem Infekt sinnvoll, um die Gesundheit der übrigen Belegschaft zu schützen. Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit aller Mitarbeitenden zu sorgen.

Fazit
Eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz ist nur mit ärztlicher Zustimmung erlaubt. Ohne eine Gesundschreibung riskiert der Arbeitnehmer nicht nur seine Gesundheit, sondern auch seinen Versicherungsschutz und den Arbeitsplatz.

Rechtslage: Was ist bei Krankheit zu tun?

Arbeitsunfähigkeit und Pflichten des Arbeitnehmers

  1. Definition der Arbeitsunfähigkeit: Ein Arbeitnehmer gilt als arbeitsunfähig, wenn er aufgrund einer Erkrankung seine berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann.
  2. Meldepflicht: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dabei muss auch die voraussichtliche Dauer angegeben werden. Diese Meldung erfolgt, sofern möglich, telefonisch – eine schriftliche Mitteilung allein genügt nicht.
  3. Nachweispflicht: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist sie durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Seit dem 1. Januar 2023 erfolgt dieser Nachweis elektronisch (eAU).
  4. Entgeltfortzahlung: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht nur bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, nicht bei bloßer Krankheit.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit 2023 gelten folgende Verfahrensweisen:

  1. Feststellungspflicht des Arztes: Der behandelnde Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und übermittelt diese Daten elektronisch an die Krankenkasse.
  2. Holschuld des Arbeitgebers: Die Krankenkasse erstellt auf Grundlage der ärztlichen Daten eine elektronische Meldung, die der Arbeitgeber abrufen kann.
    Diese enthält:
    – Name des Arbeitnehmers
    – Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
    – Datum der ärztlichen Feststellung
    – Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
    – Angabe, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einem Unfall oder dessen Folgen beruht.
  3. Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die eAU-Daten nur nach vorheriger Information durch den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse abzurufen. Ohne Mitteilung durch den Arbeitnehmer darf der Abruf nicht auf Verdacht erfolgen.
  4. Frühzeitige Vorlage: Der Arbeitgeber kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen, falls dies vertraglich oder betrieblich geregelt ist.

Besonderheiten im Homeoffice

Die gleichen Regelungen gelten sowohl im Homeoffice als auch im Büro. Es gibt keine Unterschiede in Bezug auf die Melde- und Nachweispflichten.

Fazit

Die Einhaltung der Melde- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit ist essenziell, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu wahren. Mit der Einführung der eAU wurde das Verfahren vereinfacht, ohne dass sich an den Pflichten des Arbeitnehmers etwas geändert hat. Arbeitgeber sind jedoch angehalten, die Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben abzurufen.

Ihre Krankenkasse berät Sie zu allen Fragen der Arbeitsunfähigkeit.

Link: G-BA – Arbeitsunfähigkeit